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Wissenswertes für
Bietinteressenten (Kurzfasssung)
Inhaltsübersicht 1. Allgemeines
1.1
Allgemeines
1.2
Zuständigkeit
2. Verfahrensablauf bis zum Termin
2.1
Antrag
2.2
Ermittlung des Verkehrswerts
2.3
Terminsbestimmung
3. Der Versteigerungstermin
3.1
Eröffnungsphase
3.1.1
Bekanntmachung der Objektdaten
3.1.2
Feststellung des geringsten Gebotes
3.1.3
Festlegung der Versteigerungsbedingungen
3.1.4
Belehrung der Beteiligten und Interessenten
3.2
Aufforderung zur Abgabe
von Geboten (Bietungszeit)
3.2.1
Annahme von Geboten
3.2.2
Identitätsprüfung des Bieters
3.2.3
Entscheidung über Sicherheitsleistung
3.2.4
Zulassung des Gebotes
3.3
Verhandlung über den
Zuschlag
3.3.1
Zuschlagsversagung
3.3.1.1 § 33
ZVG
3.3.1.2 §
74a ZVG
3.3.1.3 §
85a ZVG
3.3.1.4 weitere
Gründe
3.3.2
Zuschlagserteilung
4. Verfahren nach Zuschlagserteilung
4.1
Bestimmung des
Verteilungstermins
4.2
Erlösverteilung
5.
Eintragungsersuchen
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1. Allgemeines
Das
Zwangsversteigerungsverfahren ist grundsätzlich ein
Vollstreckungsverfahren, das den Vorschriften der Zivilprozessordnung
(ZPO) unterliegt. Jedoch wurde in § 869 ZPO bestimmt, dass die
Vollstreckungsformen Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung durch
ein besonderes Gesetz geregelt werden.
1.1 Allgemeines
Dieses besondere Gesetz
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom
24.05.1897 (abgedruckt im Schönfelder, Deutsche Gesetze Nr. 108)
regelt damit zwei der drei Formen, die eine Vollstreckung in das
unbewegliche Vermögen (im wesentlichen unbebaute und bebaute Grundstücke)
ermöglichen.
Die dritte Form,
die hier außer Acht gelassen wird, weil sie durch das Grundbuchamt
vorgenommen wird, ist die Eintragung einer Zwangshypothek in das
Grundbuch, mit der die dingliche Sicherung der persönlichen Forderung
erreicht wird.
1.2 Zuständigkeit
Zuständig für die
Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung ist das Amtsgericht als
Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen
ist (§ 1 ZVG). Funktionell zuständig ist nach dem
Rechtspflegergesetz vom 5.11.1969 der Rechtspfleger, dem das gesamte
Verfahren voll übertragen wurde (§ 3 Nr. 1 RPflG). Der Richter ist
in diesem Verfahren nur noch für die Beschwerdesachen zuständig.
2. Verfahren bis
zum Termin
2.1 Antrag
Jede
Zwangsvollstreckung nach den Verfahrensgrundsätzen der ZPO setzt
einen Antrag voraus. Eine Anordnung von Amts wegen findet nicht
statt (§ 15 ZVG). Der Antragsteller, in der Regel ein Gläubiger,
soll in seinem Antrag die Parteien, das Grundstück sowie die
Forderung und den Vollstreckungstitel bezeichnen (§ 16 ZVG).
Über den Antrag
entscheidet der Rechtspfleger. Er prüft die gesetzlichen
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel-Klausel-Zustellung) und
die Zulässigkeit der erstrebten Maßnahme.
Ob der Anspruch
materiell-rechtlich besteht, prüft das Vollstreckungsgericht nicht
(mehr).
Sind die
Voraussetzungen für die Anordnung des Verfahrens erfüllt, so ergeht
die Entscheidung des Rechtspfleger durch Beschluss. Dieser
Beschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des
Grundstückes (§ 20 ZVG). Gleichzeitig ersucht der Rechtspfleger das
Grundbuchgericht (Grundbuchamt), den Vermerk über die
Anordnung der Zwangsmaßnahme im Grundbuch einzutragen.
Somit ist für jeden, der das Grundbuch einsieht, die Anordnung des
Verfahrens ersichtlich und er muss diese Anordnung bei
Rechtshandlungen, die das Grundstück betreffen, gegen sich gelten
lassen.
Bis zu diesem
Zeitpunkt laufen das Zwangsversteigerungs- und das
Zwangsverwaltungsverfahren noch parallel.
Ziel der Zwangsverwaltung (§§ 146 - 161 ZVG) ist, dem Schuldner (Eigentümer) die Verwaltung und Nutzung des Grundstückes zu entziehen und die laufenden Erträgnisse bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung durch den eingesetzten Verwalter zu vereinnahmen. Diese laufenden Einnahmen sollen dann langfristig dazu dienen, die Forderung des Gläubigers abzutragen und gleichzeitig den Schuldner zu sanieren. Bei einer sinnvollen Zwangsverwaltung wird der Schuldner von seinen Schulden befreit, ohne das Grundstück zu verlieren. Dies setzt jedoch voraus, dass das Grundstück Einnahmen erzielt. Im städtischen Bereich trifft das nur auf vermietete Objekte zu. Landwirtschaftlich genutzte Objekte gibt es in den hiesigen Amtsgerichtsbezirken nur sehr begrenzt. Ziel der Zwangsversteigerung, die auch Schwerpunkt dieser Hinweise ist, ist hingegen die Verwertung des Grundstücks mit der Folge, dass der Schuldner sein Eigentum am Grundstück verliert und die Gläubiger am Erlös entsprechend ihrem Rang beteiligt werden. Die Anordnung des Verfahrens kann der Schuldner mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angreifen. Als Begründung könnte dienen, dass die formellen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nicht gegeben sind. Weiterhin hat der Schuldner die Möglichkeit, einen Einstellungsantrag mit dem Ziel zu stellen, das Verfahren für die Dauer von 6 Monaten einstweilen einzustellen, um während dieses Zeitraumes die Voraussetzungen zur Vermeidung der Versteigerung zu schaffen (§ 30a ZVG). Über einen solchen Antrag entscheidet der Rechtspfleger unter sorgfältigiger Abwägung der Vorträge und der widerstreitenden Interessen der Parteien (also der Gläubiger, die ihre Forderung realisieren wollen, und des Schuldners, der mit dem Grundstück seinen oftmals letzten Vermögensgegenstand retten will). 2.2 Ermittlung des Verkehrswertes
Nach Rechtskraft
einer Entscheidung über die Beschwerde oder aber nach dem
unangefochtenen Anordnungsbeschluss wird der Rechtspfleger in aller
Regel einen Sachverständigen beauftragen, ein Wertermittlungsgutachten
über das Grundstück einschließlich seiner Bebauung zu erstellen.
Der Wert des Grundstückes wird durch den Rechtspfleger festgesetzt.
Das Gutachten dient lediglich als Hilfsmittel bei dieser Entscheidung,
doch überwiegend wird der Rechtspfleger die Wertermittlung des unabhängigen
Bauexperten anerkennen.
Dennoch gibt es
gerade beim Wert des zu versteigernden Objektes unter den Beteiligten
unterschiedliche Auffassungen. Zur Wertermittlung werden nicht nur der
Gläubiger und der Schuldner gehört, sondern sämtliche am Verfahren
Beteiligte.
Der Beteiligtenbegriff wird in § 9 ZVG definiert. Danach sind
a) diejenigen
beteiligt, für welche zur Zeit der Eintragung des
Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch
Eintragung gesichert ist
b) diejenigen
beteiligt, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht,
ein Recht am Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden
Recht, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und glaubhaft machen.
In der Regel liegt die Anzahl der Beteiligten zwischen 10 und 20. In einzelnen Fällen kommt es jedoch vor, dass es Hunderte von Beteiligten gibt. Sind alle Beteiligten angehört worden, so setzt der Rechtspfleger den Verkehrswert durch Beschluss fest. Der Verkehrswert ist jedoch nur eine Schätzung und legt die Grenzen der §§ 74a, 85a ZVG fest, die zu einem späteren Zeitpunkt (Zuschlagserteilung) noch eine wichtige Rolle spielen. Er soll sich jedoch an dem Wert orientieren, den es bei einem freihändigen Verkauf erzielen würde (Letztlich stellt sich der wahre Wert eines Grundstückes erst in der Versteigerung heraus). Der Versteigerungstermin wird regelmäßig erst bestimmt, wenn der Verkehrswert festgesetzt ist, damit alle Beteiligten und die Bietinteressenten sich sorgfältig auf den Termin vorbereiten können. 2.3 Terminsbestimmung
Die
Terminsbestimmung ist sämtlichen Beteiligten sowie bestimmten Behörden
zuzustellen bzw. bekannt zu machen. Weiterhin muss die
Terminsbestimmung im Amtsblatt veröffentlicht werden. Des weiteren
erfolgen Aushänge im Gericht sowie bei dem zuständigen Rathaus. Zusätzlich
wird der Termin in Tageszeitungen mit Immobilienteil veröffentlicht.
Für die Bekanntmachungen sind durch das Gesetz vorgegebene Fristen
einzuhalten, die im Falle der Nichtbeachtung zur Aufhebung des Termins
führen können.
3. Der Versteigerungstermin
3.1 Eröffnungsphase
Nach Aufruf der
Sache erscheinen Beteiligte und Bietinteressenten je nach Attraktivität
und Bedeutung des Objektes zum Termin. Eine Anwesenheitspflicht
besteht für die Beteiligten nicht.
3.1.1 Bekanntmachung der Objektdaten
Zunächst werden
den Anwesenden die Daten des Objekts sowie der Grundbuchstand zur
Kenntnis gegeben. Dazu gehören auch der Einheitswert, der die
Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer darstellt sowie eventuelle
Baulasten, Auflagen oder Beschränkungen. Falls dem Rechtspfleger Veränderungen
am Objekt zwischen Gutachtenerstellung und Terminstag bekannt geworden
sind, so wird er dies ebenfalls mitteilen. Es empfiehlt sich daher,
das Grundstück mindestens zweimal zu besichtigen. Einmal zusammen mit
dem Sachverständigen sowie erneut möglichst kurz vor dem Termin.
Ferner werden alle Anmeldungen der Beteiligten bekanntgegeben. Anmeldung
ist die Erklärung des Berechtigten eines nicht grundbuchersichtlichen
Rechts, dass er nunmehr als Beteiligter des Verfahrens gelten wolle
und sein Recht im Verfahren berücksichtigt werden solle.
3.1.2 Feststellung des geringsten Gebotes
Das geringste Gebot
wird nach Anhörung der anwesenden Beteiligten aufgestellt. Es stellt
den Ausgangspunkt jeder Versteigerung dar; denn dieser Betrag muss
geboten werden, um als erstes zulässiges Gebot der Versteigerung
akzeptiert zu werden.
Das geringste Gebot
setzt sich zusammen aus:
a) dem Bargebot und
b) den
bestehenbleibenden Rechten.
Ein Recht bleibt
dann bestehen, wenn es dem Recht des die Versteigerung betreibenden Gläubigers
im Range vorgeht. Es muss dann vom Ersteher übernommen werden. Dieses
entspricht dem Deckungsgrundsatz, der die Schuldversteigerung
beherrscht. Der Rang eines Gläubigers bestimmt sich nach §§ 10-12
ZVG.
3.1.3 Festlegung
der Versteigerungsbedingungen
Als nächstes
werden die Versteigerungsbedingungen festgelegt. Dazu gehört, dass
das Meistgebot vom Ersteher im Verteilungstermin bar zu
bezahlen ist (seit dem 1. August 1998 ist auch die Überweisung möglich)
und das Meistgebot vom Zuschlag an mit 4% verzinst wird. Weiterhin trägt
der Ersteher die Kosten des Zuschlagsbeschlusses. Über die -
vorgestehend im wesentlichen genannten - gesetzlichen
Versteigerungsbedingungen hinaus, können über § 59 ZVG noch eine
Vielzahl von abweichenden Versteigerungsbedingungen festgelegt werden.
3.1.4 Belehrung der Beteiligten und Interessenten
Beteiligte und
Bietinteressenten sollen durch den Rechtspfleger über die Bedeutung
eines abgegebenen Gebotes, den Gefahrenübergang, die möglicherweise
zu leistende Sicherheit und über wichtige, das Verfahren betreffende
Dinge und Vorschriften, deren Kenntnis das Gericht bei den Anwesenden
nicht voraussetzen darf, umfassend belehrt werden.
3.2 Aufforderung zur Abgabe von Geboten (Bietungszeit)
Anschließend wird
die Bietungszeit eröffnet. Das bedeutet, es wird zur Abgabe von
Geboten aufgefordert. Die Anwesenden haben nun mindestens 30 Minuten
Zeit, Gebote abzugeben (§ 73 ZVG). Vorher darf die Versteigerung
nicht geschlossen werden. Jedoch kann auch über die Mindestzeit
hinaus geboten werden.
3.2.1 Annahme von Geboten
Bei der Annahme von
Geboten ist die Identität des Bieters zu prüfen.
3.2.2 Identitätsprüfung
des Bieters
Falls mehrere Personen zusammen bieten wollen, müssen alle anwesend sein oder es müssen notarielle Vollmachten für die Abwesenden vorgelegt werden. Für Handelsgesellschaften, juristische Personen und Vereine ist zum Nachweis der Vertretungsbefugnis die Vorlage eines beglaubigten Registerauszuges notwendig. Das abgegebene Gebot wird verkündet. 3.2.3 Entscheidung über Sicherheitsleistungen
Nunmehr kann ein
antragsberechtigter Beteiligter Sicherheitsleistung beantragen. Der
Antrag ist sofort zu stellen. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt
in der Regel 10 % des Verkehrswertes. Die häufigsten Formen für
Sicherheitsleistung sind Bargeld und durch die Landeszentralbank bestätigte
Schecks - LZB-Schecks - (seit dem 1. August 1998 auch
Verrechnungsschecks inländischer Kreditinstitute).
3.2.4 Zulassung des Gebotes
Wird die Sicherheit
auf Verlangen geleistet, so wird das Gebot zugelassen. Sind Mängel
beim Identitätsnachweis, in der Vertretungsbefugnis oder bei der
Sicherheit aufgetreten, so muss das Gebot sofort im Termin zurückgewiesen
werden.
Wenn die
Bietungszeit abgelaufen ist und keine Gebote mehr abgegeben werden,
fordert das Gericht nochmals zur Abgabe von Geboten auf und verkündet
das Meistgebot dreimal. Danach wird der Schluss der Versteigerung verkündet.
Nach dem Schluss der Versteigerung ist eine Erhöhung des Gebots nicht
mehr zulässig.
3.3 Verhandlung über den Zuschlag
Nach Schluss der
Bietungszeit folgt die Verhandlung über den Zuschlag. In dieser
Verhandlung können Anträge gestellt werden, die zur
Zuschlagserteilung oder zur Zuschlagsversagung führen können.
3.3.1
Zuschlagsversagung
Es ist möglich,
einen besonderen Zuschlagsverkündungstermin anzuberaumen. Für die
Transparenz des Verfahrens sollte davon jedoch nur in besonderen Fällen
Gebrauch gemacht werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen des
vorsitzenden Rechtspflegers.
3.3.1.1 § 33 ZVG
Der Zuschlag ist
gemäß § 33 ZVG zu versagen, wenn der bestbetreibende Gläubiger
(der mit dem höchsten Rang) die einstweilige Einstellung bewilligt.
Dies führt dazu, dass dieser Gläubiger die Fortsetzung des
Verfahrens beantragen muss oder dass wegen eines weiteren Gläubigers
ein neuer Termin anberaumt werden muss.
3.3.1.2 § 74a ZVG
Wenn das Meistgebot
70 % des Verkehrswertes nicht erreicht, kann ein
antragsberechtigter Gläubiger die Zuschlagsversagung beantragen.
Antragsberechtigt ist derjenige, der beim Ausbieten der 70 % Grenze,
also wenn mehr als 70 % erzielt würden, etwas oder mehr aus dem Erlös
erhalten würde. Dann ist ein neuer Termin von Amts wegen
anzuberaumen.
3.3.1.3 § 85a ZVG
Wenn das Meistgebot
50 % des Verkehrswertes nicht erreicht, muss der Zuschlag
von Amts wegen versagt werden. Auch hier muss einen neuer
Termin von Amts wegen angesetzt werden.
Die Versagung eines
Zuschlags, weil Wertgrenzen nicht erreicht wurden, kann jedoch nur
einmal erfolgen, d.h. wurde der Zuschlag bereits einmal aus den Gründen
der Nichterreichung der Wertgrenzen (50 % oder 70 %) versagt, so kann
im nächsten Versteigerungstermin der Zuschlag aus diesen Gründen
nicht mehr versagt werden.
Für den Fall, dass
gar kein Gebot abgegeben wird, treten die Wirkungen der einstweiligen
Einstellung ein mit der Maßgabe, dass der Gläubiger die Fortsetzung
des Verfahrens beantragen muss.
3.3.1.4 weitere Gründe
Im Falle der
Nichtbeachtung zwingender gesetzlicher Voraussetzungen durch das
Vollstreckungsgericht, ist der Zuschlag ebenfalls von Amts wegen zu
versagen (§ 83 ZVG).
3.3.2
Zuschlagserteilung
Liegen die Voraussetzungen zur Zuschlagserteilung vor, kann der Rechtspfleger den Zuschlag erteilen. Der Zuschlag erfolgt durch Beschluss. Mit der Verkündung des Zuschlages ist dieser wirksam und der Ersteher erwirbt das Eigentum außerhalb des Grundbuchs.
Der vollstreckbar
ausgefertigte Zuschlagsbeschluss ist zugleich auch Räumungstitel
gegen den Schuldner, der sein Grundstück selbst bewohnt.
4. Verfahren
nach Zuschlagserteilung
4.1 Bestimmung
des Verteilungstermins
Nach Rechtskraft
des Zuschlagsbeschlusses wird ein besonderer Termin zur Erlösverteilung
anberaumt. Zu diesem Termin werden sämtliche Beteiligten geladen und
dem Ersteher wird die Summe mitgeteilt, die er im Verteilungstermin
bar zu zahlen hat. Anders als der Versteigerungstermin ist der Erlösverteilungstermin
nicht öffentlich.
4.2 Erlösverteilung
Zum Erlösverteilungstermin
wird vom Rechtspfleger ein Plan aufgestellt, aus dem sich
ergibt, welcher Gläubiger an welcher Rangstelle etwas aus dem
Versteigerungserlös erhält. Über den Plan wird mit den Beteiligten
verhandelt.
5.
Eintragungsersuchen
Wenn der
Verteilungstermin durchgeführt ist und der Ersteher den Nachweis
erbracht hat, dass er die Grunderwerbssteuer bezahlt hat, ersucht der
Rechtspfleger das Grundbuchamt um die Eintragung des Erstehers im
Grundbuch als Eigentümer zu den im Zuschlagsbeschluss angegebenen
Bedingungen. Es handelt sich hierbei um die Berichtigung des
Grundbuches, da der Ersteher schon durch den Zuschlag Eigentümer
geworden ist. Die Nachricht vom Grundbuchamt über die vorgenommene
Eintragung beendet das Zwangsversteigerungsverfahren.
(Quelle: AG Tempelhof-Kreuzberg von Berlin) |
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Zwangsversteigerungen werden immer etwas negativ betrachtet. Selbstverständlich sind sie für die ehemaligen Eigentümer nicht angenehm, für Immobiliensuchende bieten sie allerdings die Chance unter dem aktuellen Markt- wert die Wunschimmobilie zu erwerben. Dabei sollten allerdings einige Regeln beachtet werden: Empfohlenes Vorgehen: 1. Teilnahme an einigen anderen Zwangsversteigerungen, um sich mit den strengen formalen Bedingungen vertraut zu machen 2. Auswahl des entsprechenden Objektes 3. Informationen einholen beim zuständigen Amtsgericht. Im Normalfall liegt ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen vor. 4. Einsicht des
Gutachtens
5. Einsicht ins
Grundbuch
6. Prüfung der Bauleitplanung, evt. Nutzungsbeschränkungen, Baulasten oder Bindungen durch sozialen Woh- nungsbau 7. Besichtigung
des Objektes
8. Festsetzung des persönlichen Höchstgebotes und Klärung der Finanzierung 9. Teilnahme an
der Versteigerung
Die Versteigerung selbst: Bei der Versteigerung erhält der Meistbietende den Zuschlag. Ausnahmen: Beim Ersttermin
Beim Zweittermin
Nachdem Sie den Zuschlag erhalten haben, wird der Verteilungstermin festgesetzt. Zu diesem Termin müssen Sie die Restzahlung leisten. Dabei kommen folgende Kosten auf Sie zu: Versteigerungsgebot
Wo erhalten Sie Informationen über anstehende Zwangsversteigerung ? In Ihrer Tageszeitung
werden unregelmäßig und zum Teil auch unvollständig Zwangsversteigerungen
bekannt
Aushänge im Amtsgericht
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